Ein Anrainer meldete am Freitagvormittag, 24.01., starke Rauchentwicklung in einem Industriegebiet im Wiener Neustädter Zehnerviertel. Während das erste Fahrzeug ausrückte, wurden weitere Einsatzkräfte per Personenrufempfänger alarmiert. Am Einsatzort, einem Firmengrundstück, wurde ein größerer Grünschnittbrand vorgefunden, welcher dort illegal entzündet wurde.

Aufgrund der starken Rauchentwicklung im Bereich des Wiener Neustädter Güterbahnhofes wurde gegen 08.30 Uhr die Feuerwehr verständigt. Da der Anzeiger keine genauen Angaben über Brandort und Ausdehnung machen konnte, wurden per Personenrufempfänger weitere Einsatzkräfte alarmiert, während die im Haus befindliche Mannschaft mit dem ersten Fahrzeug ausrückte.

Die Einsatzadresse konnte aufgrund der starken Rauchentwicklung rasch gefunden werden. Auf einem Firmengelände wurde von einem Mitarbeiter Grünschnitt aus mehreren Jahren verbrannt. Da sich das Feuer nur auf einen größeren Komposthaufen beschränkte, konnten die weiteren, sich auf der Anfahrt befindlichen, Kräfte wieder umdrehen und in die Feuerwehrzentrale einrücken.

Das Feuer konnte rasch gelöscht werden. Die Polizei stellte Erhebungen an. Den Mann erwarten wohl Anzeigen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG).

 

Das „Verbrennen von Material außerhalb von Anlagen“ ist nach dem BLRG sowie dem NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) – auch bei tiefen Temperaturen – ganzjährig nur unter sehr spezifischen Auflagen erlaubt. So heißt es im BLRG u.a.:

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(…)

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
2. Lagerfeuer,
3. Grillfeuer,
4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,
5. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und
6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.