Was darf ich eigentlich zu Silvester oder bei Feierlichkeiten in Wiener Neustadt verwenden? Welches Feuerwerk darf ich abschießen?

Grundsätzlich gilt: Im Ortsgebiet ist das Abfeuern von Feuerwerken der Kategorie F2 ganzjährig verboten. Dem Bürgermeister steht es frei, teilweise eine Ausnahme zu erlauben, aber nur, wenn keine unzumutbare Lärmbelästigung, keine Gefährdung von Menschen, deren Eigentum und der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.

Auch das Inverkehrbringen von Miniatur-Heißluftballone (auch bekannt als Himmels- oder Wunschlaternen) ist verboten. (Mehr dazu unter: Verbot von Wunschlaternen)

Die Kategorien der Feuerwerkskörper werden im Pyrotechnikgesetz geregelt. 

Kategorie Eigenschaften Altersbeschränkung Berechtigung
F1 Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel,
können in geschlossenen Räumen verwendet werden
z.B.: Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, etc.
Ab 12 Jahren Nicht
erforderlich
F2 Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur
Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien
vorgesehen
z.B.: Schweizer Kracher (Piraten)1), Knallfrösche, etc.
Ab 16 Jahren Nicht
erforderlich
F3 Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen 
Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet
nicht die menschliche Gesundheit
z.B.: Knallkörper, Feuerräder, etc.
Ab 18 Jahren Sachkunde
F4 Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen
mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet
nicht die menschliche Gesundheit
z.B.: Feuerwekrsbomben, Fächersonnen, Fontänen, 
Feuertöpfe, etc.
Ab 18 Jahren Fachkenntnis

Quelle: www.help.gv.at

1) Seit 4. Juli 2013 dürfen Piraten nicht mehr verkauft werden. Ab dem 4. Juli 2017 sind auch der Besitz und die Verwendung von Schweizer Krachern strafbar!

 

Verwendung von Silvesterknallern und Feuerwerkskörper (zitiert aus www.help.gv.at)

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, teilweise eine Ausnahme zu erlauben, aber nur, soweit keine Gefährdung für Menschen, deren Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten sind.

Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann in diesem Fall keine Ausnahme erlauben. Nur wenn es sich um Feuerwerkskörper/Silvesterknaller handelt, die keinen Lärm erzeugen, kann die für die betreffende Einrichtung verantwortliche Person ihre Zustimmung erteilen, sofern keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit entsteht.

Bei und in unmittelbarer Nähe von Sportveranstaltungen sind Besitz und Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.

Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Verwendung von Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets.

Feuerwerkskörper/Silvesterknaller der Kategorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsenetc.) und F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.

Die Verwendung in der Nähe von Tankstellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten ist verboten.

Bei Zuwiderhandeln droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen.